Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§1 Geltungsbereich

(1) Unsere AGB regeln alle Leistungen, die zwischen uns und dem Kunden im Zusammenhang:

  • mit dem Verkauf und der Überlassung von Standardsoftware, gem. § 5 dieser AGB,
  • mit der Entwicklung und Implementierung von individueller kaufmännischer Software, die nach den entsprechenden Kundenwünschen erstellt und angepasst wird, gem. § 6 dieser AGB,
  • mit der Erbringung von Supportleistungen, d.h. Wartungs- und Pflegeleistungen, für die Individualsoftware des Kunden, gem. § 7 dieser AGB und/oder
  • mit der Erbringung von Beratungsleistungen, gem. § 8 dieser AGB, vereinbart werden

(2) Unsere AGB gelten ausschließlich, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Anderslautenden AGB des Kunden widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das AGB des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener AGB.

(3) Diese AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(4) Unsere AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Geschäftsbeziehungen, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten; über Änderungen unserer AGB werden wir den Kunden unverzüglich informieren.

(5) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden, insbesondere unsere Auftragsbestätigung an den Kunden und besondere (Nutzungs-) Bedingungen für das angebotene Produkt/ Dienstleistung/ Service, einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen, haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Eine rechtliche Bindung kommt nur durch einen von beiden Parteien unterzeichneten Vertrag oder durch schriftliche Auftragsbestätigung durch uns zustande, außerdem dadurch, dass wir nach der Bestellung mit der Leistungserbringung beginnen (Im Folgenden: Individualvertrag).

(2) Eine Bestellung des Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot, welches wir innerhalb von 3 Wochen annehmen können.

§3 Preise und Zahlungen

(1) Alle Entgelte richten sich nach den jeweils mit dem Kunden im Individualvertrag bzw. unserem zugrunde liegenden schriftlichen Angebot hierfür vereinbarten Preisen. Wenn keine spezifischen Preise vereinbart werden, so gilt unsere allgemeine Preisliste in der jeweils aktuellen Fassung.

(2) Sämtliche Vergütungen verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

(3) Die in der Rechnung aufgeführten Beträge sind, wenn nichts anderes vereinbart wurde, sofort nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Zahlung ist erfolgt, wenn wir über den in der Rechnung ausgewiesenen Betrag verfügen können. Wir stellen jeweils eine elektronische Rechnung per E-Mail bereit. Hiermit erklärt sich der Kunde einverstanden. Soweit unsere Leistungen nach zeitlichem Aufwand oder Verbrauch abgerechnet werden, hat der Kunde Anspruch auf monatliche Abrechnungen per E-Mail. Darin soll die Art der abgerechneten Leistung und die aufgewendete Zeit bzw. der Verbrauch bezeichnet werden.

(4) Zahlt der Kunde nicht innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung, so gerät er ohne Mahnung in Verzug. Die ausstehenden Beträge sind ab dem Verzug entsprechend der gesetzlichen Regelungen zu verzinsen. Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden bleibt unberührt.

(5) Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt ist. Gegenansprüche, die den Kunden zur Leistungsverweigerung i. S. v. § 320 BGB berechtigen, sind ebenfalls von dem Aufrechnungsverbot ausgenommen. Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

(6) Können wir unsere Leistungen im Zusammenhang mit Supportleistungen für einen zusammenhängenden Zeitraum von 24 Stunden, nachdem wir durch den Kunden von einer Störung erfahren haben, nicht gewähren und beruht der Ausfall auf der selben Ursache, so verringert sich unsere monatliche Vergütung anteilig um den Grad der Nutzungseinschränkung sowie der Zeit der Nutzungseinschränkung, wenn die Ursache ihren Ursprung in unserem Machtbereich hat und wir für die Ursache verantwortlich sind.

(7) Wir sind berechtigt, unsere Leistungs- und Produktbeschreibungen durch schriftliche Mitteilung an den Kunden zu ändern, sofern die Änderung auf sachlichen Gründen beruht und/oder für den Kunden zumutbar ist. Des Weiteren sind berechtigt, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen anfallende Vergütung jährlich durch schriftliche Mitteilung an den Kunden anzupassen. Derartige Änderungen werden für beide Vertragspartner 45 Tage nach der Mitteilung bindend, sofern der Kunde nicht widerspricht. Widerspricht der Kunde, ist jede Vertragspartei berechtigt, den Vertrag innerhalb einer Frist von 3 Monaten zu kündigen. Das Widerspruchsrecht des Kunden besteht bei einer Preisanpassung nur, wenn diese zu einer erheblichen Steigerung der Kosten führt, d.h. eine Preissteigerung von mindestens 5% vorliegt und wir auf Verlangen des Kunden nicht binnen eines Monats nachweisen, dass die Preisanpassung durch einen aktuellen Anstieg der Kosten oder durch Marktveränderungen verursacht wurde.

§4 Vertragslaufzeit, Kündigung

(1) Soweit nicht anders vereinbart, beträgt die Mindestvertragslaufzeit für Leistungen aus einem Supportvertrag 12 Monate. Die Frist für die ordentliche Kündigung beträgt drei Monate zum Ende der Vertragslaufzeit. Falls nicht abweichend vereinbart, verlängert sich der Vertrag mangels Kündigung um weitere 12 Monate.

(2) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund, der uns zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Kunde mit der Zahlung der Entgelte mit einem Betrag in Höhe von zwei monatlichen Grundentgelten in Verzug gerät, schuldhaft gegen eine wesentliche Vertragspflicht verstößt und der Kunde trotz Abmahnung innerhalb angemessener Frist nicht Abhilfe schafft, gegen gesetzliche Verbote verstößt, oder urheber-, wettbewerbs-, namens- oder datenschutzrechtliche Bestimmungen verletzt, oder nationalsozialistische, rassistische, radikale oder in anderer Form illegale Inhalte veröffentlicht.

(3) Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Der Kunde kann auch per E-Mail kündigen, wenn diese der elektronischen Form des § 126a BGB genügt (sog. qualifizierte elektronische Signatur).

§ 5 Verkauf und Überlassung von Standardsoftware

(1) Der Kunde erhält mit vollständiger Bezahlung der Vergütung ein nicht ausschließliches, zeitlich unbeschränktes Recht zur Nutzung der Standardsoftware in dem im Individualvertrag und dem Lizenzschein eingeräumten Umfang. Vor vollständiger Bezahlung der Vergütung stehen sämtliche Datenträger, bereits freigegebene Software auf externen Servern sowie die übergebene Benutzerdokumentation unter Eigentumsvorbehalt. Die Standardsoftware darf maximal durch die Anzahl natürlicher Personen gleichzeitig genutzt werden, die den vom Kunden erworbenen Lizenzen oder der in dem Individualvertrag bestimmten Anzahl entspricht. Die zulässige Nutzung umfasst

  • die Installation der Standardsoftware;
  • das Laden in den Arbeitsspeicher sowie
  • den bestimmungsgemäßen Gebrauch durch den Kunden.

Die Anzahl der Lizenzen sowie Art und Umfang der Nutzung bestimmen sich im Übrigen nach dem Individualvertrag und/oder dem Lizenzschein.

(2) In keinem Fall hat der Kunde das Recht, die erworbene Standardsoftware

  • zu vermieten oder in sonstiger Weise unterzulizenzieren;
  • sie drahtgebunden oder drahtlos öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen oder
  • sie Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, zB im Wege des Application Service Providing oder als „Software as a Service“.

(3) Der Kunde ist zur Erstellung einer Sicherungskopie berechtigt, wenn dies zur Sicherung der künftigen Nutzung erforderlich ist. Der Kunde wird auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk des Herstellers sichtbar anbringen.

(4) Der Kunde ist ausschließlich zur Dekompilierung und Vervielfältigung der Standardsoftware berechtigt, wenn und soweit dies gesetzlich vorgesehen ist. Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass wir dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht haben.

(5) Der Kunde ist berechtigt, die erworbene Kopie der Standardsoftware einem Dritten unter Übergabe des Lizenzscheins und der Dokumentation dauerhaft zu überlassen. In diesem Fall wird er die Nutzung der Standardsoftware vollständig aufgeben, sämtliche installierten Kopien der Standardsoftware von seinen Systemen entfernen und sämtliche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien löschen oder an uns übergeben, sofern der Kunde nicht gesetzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Auf unsere Anforderung wird der Kunde uns die vollständige Durchführung der genannten Maßnahmen schriftlich bestätigen oder uns gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darlegen. Des Weiteren wird der Kunde mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechtseinräumung gemäß diesem § 5 unserer AGB vereinbaren. Eine Aufspaltung erworbener Lizenzvolumenpakete ist nicht zulässig.

(6) Nutzt der Kunde die Standardsoftware in einem Umfang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quantitativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizenzen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaubten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so werden wir die uns zustehenden Rechte geltend machen.

(7) Der Kunde darf Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale nicht von der Standardsoftware entfernen oder verändern.

(8) Der Kunde ist verantwortlich dafür, dass er ausschließlich Hardware und Software nutzt, welche von uns entweder empfohlen oder freigegeben wurde bzw. sich für die Nutzung der von uns entwickelten Software eignet. Der Kunde bestätigt und erkennt an, dass dies ein absolutes Erfordernis zur beabsichtigten Nutzung der Standardsoftware ist. Allein der Kunde ist ausschließlich dafür verantwortlich, dass auch die entsprechenden Anforderungen an Gebäude, Infrastruktur, Hardware oder andere Umstände eingehalten werden, die für die Installation der Software erforderlich sind. Sofern wir mit dem Kunden vereinbart haben, dass wir die Installation der Standardsoftware ganz oder teilweise vornehmen sollen, hat uns der Kunde hierfür eine zusätzliche Vergütung zu zahlen, welche sich nach unserer jeweils aktuellen Preisliste oder nach gesonderter Vereinbarung richtet.

§ 6 Entwicklung und Überlassung von Individualsoftware

(1) Ist zwischen uns und dem Kunden im Individualvertrag vereinbart, dass wir Software für ihn entwickeln, gelten zusätzlich die folgenden Regelungen.

(2) Soweit der Kunde die Entwicklung spezifischer kaufmännischer Software beauftragt, bleibt dieser für die inhaltliche Ausgestaltung allein verantwortlich. Der Kunde ist insoweit verpflichtet, uns alle für die Softwareerstellung notwendigen Informationen vollständig zur Verfügung zu stellen.

(3) Eine Garantie für die Lauffähigkeit der Individualsoftware wird nicht gegeben.

(4) Jede Partei ist berechtigt, Änderungen der vertragsgegenständlichen Leistungen zu fordern (Change Request), insbesondere wenn sich die Leistungsanforderungen während der Vertragslaufzeit ändern. Dies gilt nicht für bereits abgenommene Teile der Leistung. Der Kunde ist verpflichtet jeden Change-Request schriftlich an uns zu übermitteln. Wir werden, wenn die Änderungen des Kunden nicht nur unerheblich sind, die infolge der gewünschten Änderungen eintretenden Zeitverzögerungen und den Mehraufwand ermitteln und uns mit dem Kunden über eine entsprechende Vertragsanpassung einigen. Erfolgt innerhalb von 20 Arbeitstagen keine Einigung mit dem Kunden, so sind wir berechtigt, das Änderungsverlangen zurückzuweisen.

(5) Die Abnahme der Individualsoftware erfolgt durch Erklärung des Kunden in Textform (z.B. per EMail) oder durch die tatsächliche Ingebrauchnahme durch den Kunden. Der Kunde ist zur Erklärung der Abnahme verpflichtet, wenn das Werk bei Abnahme keine wesentlichen Mängel aufweist. Lediglich unwesentliche Mängel begründen kein Recht des Kunden auf Verweigerung der Abnahme. Unwesentliche Mängel sind insbesondere Abweichungen, die die Funktionalität nicht besonders einschränken. Erklärt der Kunde die Abnahme nicht, obwohl er dazu verpflichtet ist, sind wir berechtigt, dem Kunden eine Frist von 10 Werktagen zur Erklärung der Abnahme zu setzen. Nach fruchtlosem Verstreichen gilt die Abnahme als erfolgt, sofern der Kunde keine wesentlichen Mängel schriftlich unter Begründung darlegt. Wir sind jederzeit zu Teilabnahmen abgrenzbarer Leistungsteile berechtigt und der Kunde zu diesen verpflichtet.

(6) Die Parteien sind sich einig, dass wir bei einem Vertrag über die Entwicklung von Software 50% der Gesamtvergütung mit Abschluss des Vertrages und den Restbetrag mit Projektabschluss, jedoch vor Übergabe der Software/ Liveschaltung der Datenbank/ Liveschaltung der Homepage in Rechnung stellen. Sollte die Bearbeitung des Projekts einen Zeitraum von mehr als 3 Monaten in Anspruch nehmen, so sind wir darüber hinaus berechtigt 25% der Gesamtvergütung drei Monate nach Vertragsabschluss abzurechnen.

(7) Wir räumen dem Kunden die nach dem Zweck des Individualvertrages notwendigen Nutzungsrechte in Bezug auf die für Ihn zu erstellende Individualsoftware ein. Der Kunde erhält ein zeitlich und räumlich unbegrenztes, ausschließliches Nutzungsrecht an der Individualsoftware.

(8) Sollte aus irgendeiner der von uns angebotenen Leistungen und Beschreibungen offenkundig sein oder sich aus einer Dokumentation von uns bzw. einem Dritten ergeben, dass in den Leistungen ein Produkt eines Drittanbieters und/oder ein Quellcode oder ein Modul enthalten ist, dass von einem Drittanbieter stammt, hat der Kunde die betreffenden Bedingungen über die Lizenzierung und die Nutzung und Vertragsverletzung bezüglich derartiger Quellcodes oder Module zu beachten. Die von dem Kunden zu beachtenden Bedingungen im Sinne dieses Absatzes ergeben sich entweder aus dem Individualvertrag.

(9) Der Kunde ist verantwortlich dafür, dass er ausschließlich Hardware und Software nutzt, welche von uns entweder empfohlen oder freigegeben wurde bzw. sich für die Nutzung der von uns entwickelten Software eignet. Der Kunde bestätigt und erkennt an, dass dies ein absolutes Erfordernis zur beabsichtigten Nutzung der Individualsoftware ist. Allein der Kunde ist ausschließlich dafür verantwortlich, dass auch die entsprechenden Anforderungen an Gebäude, Infrastruktur, Hardware oder andere Umstände eingehalten werden, die für die Installation der Software erforderlich sind. Sofern wir mit dem Kunden vereinbart haben, dass wir die Installation der Individualsoftware ganz oder teilweise vornehmen sollen, hat uns der Kunde hierfür eine zusätzliche Vergütung zu zahlen, welche sich nach unserer jeweils aktuellen Preisliste oder nach gesonderter Vereinbarung richtet.

(10) Der weiter gehende Support der entwickelten Software ist nicht in der Softwareentwicklung enthalten und muss gesondert vereinbart werden.

§ 7 Supportleistungen

(1) Ist zwischen uns und dem Kunden im Individualvertrag vereinbart, dass wir auch Supportleistungen erbringen, gelten für diese zusätzlich die folgenden Regelungen.

(2) Wir übernehmen – abseits der geschuldeten Gewährleistung – den Support der Software, insbesondere die Diagnose und Beseitigung von nicht gewährleistungsbedingten Störungen. Die Bedingungen variieren von Produkt zu Produkt und sind in der jeweiligen Leistungsbeschreibung aufgeführt. Zusätzlich zu den Leistungsbeschreibungen gilt für die Produkte das jeweils aktuelle Service-Level-Agreement (SLA) sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde.

(3) Der Support erfolgt innerhalb der im Individualvertrag, der Leistungsbeschreibung und/oder im SLA festgelegten Zeit.

(4) Wir werden nach eigenem Ermessen neue Versionen unserer Software zur Verfügung stellen, wenn eine neue Version, neue Updates, neue Patches oder neue Upgrades von uns veröffentlicht wurden, die Änderungen, Modifizierungen oder Fehlerkorrekturen der Software enthalten.

(5) Wir werden jegliche Art von Informationen zur Verfügung stellen, die nicht von Abs. 4 und 5 gedeckt sind, die uns jedoch notwendig in Bezug auf die Verwendung unserer Software erscheinen.

(6) Unsere Supportleistungen beinhalten ebenfalls Serviceleistungen bei dem Kunden vor Ort. In dem Fall, dass wir vor Ort Leistungen erbringen,, sind wir berechtigt, entsprechende Supportleistungen, Reisekosten, Unterkunftskosten zusätzlich zu berechnen. Weiterhin sind wir berechtigt, Reisekosten, Reisezeit und Stunden nach Maßgabe unserer jeweils anwendbaren Preisliste, zusätzlich abzurechnen.

(7) Unser Remote-Support steht täglich zu folgenden Geschäftszeiten zur Verfügung: 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr CET; ausgenommen: Samstage, Sonntage, an Feiertagen nach dem Gesetz über die Sonn- und Feiertage NRW.

(8) Wir erbringen unsere Support-Leistungen in deutscher und englischer Sprache.

(9) Von unserem Support sind ausdrücklich folgende Fälle ausgenommen:

  • Vorfälle, die vom Kunden bzw. von dessen eigener Hardware, seinem Equipment oder seiner sonstigen Software oder seiner IT-Umgebung verursacht wurden;
  • Vorfälle, die durch Modifikationen oder Unterbrechungen unserer Leistungen durch den Kunden oder durch die sonstige Kundensoftware verursacht werden und der Kunde oder Dritte hierfür nicht von uns beauftragt wurde;
  • Vorfälle, die durch Cyberattacken, Viren, Schadprogramme, Naturkatastrophen und ähnliche Ereignisse verursacht werden;
  • Vorfälle, die dadurch verursacht wurden, dass der Kunde ein System (Hard- und Software) benutzt, welches nicht den notwendigen Systemvoraussetzungen für unsere Software entspricht, oder
  • Vorfälle, die durch unrichtige Informationen des Kunden verursacht werden. Falls wir in vorgenannten Fällen gleichwohl Leistungen erbringen, sind wir berechtigt, diese zusätzlich nach unserer jeweils gültigen Preisliste dem Kunden zusätzlich in Rechnung zu stellen.

(10) Der Kunde muss uns über Vorfälle und/oder Defekte oder Fehlerbilder in unserer Software über Telefon oder E-Mail unverzüglich informieren. Bei der Meldung von Vorfällen hat der Kunde uns zu beschreiben und zu demonstrieren, worin der berichtete Vorfall besteht und der Kunde muss uns mit ausreichenden Informationen versorgen, damit wir den Vorfall nachstellen bzw. wiederholen können. Der Kunde muss uns auf unseren Wunsch hin unverzüglich mit Daten und Informationen versorgen, die erforderlich sind, unseren Support zu leisten. Weiterhin muss der Kunde unverzüglich unseren Anweisungen folgen und unsere Informationen insoweit überprüfen und bestätigen.

§ 8 Beratungsleistungen

(1) Ist zwischen uns und dem Kunden im Individualvertrag vereinbart, dass wir Beratungsleistungen erbringen, gelten für diese zusätzlich die folgenden Regelungen.

(2) Im Rahmen der Beratung erbringen wir nach den Anweisungen des Kunden sowie in Abstimmung mit diesem beratende Leistungen („Beratungsleistungen“). Die Beratungsleistungen sind im Individualvertrag näher konkretisiert und können insbesondere die folgenden Leistungen umfassen:

  • Unternehmensberatung
  • Prozessberatung
  • Unternehmensbewertungen
  • Change Management
  • Proaktive Bereitstellung von fachbezogenem Know-How;
  • Projektplanung und Projektvorbereitung, insbesondere
  • Unterstützung bei der Erstellung von Bedarfs- und Durchführbarkeitsanalysen;
  • Sondierung des entsprechenden Anbietermarktes und Unterstützung bei der Durchführung der Ausschreibung und der Due Diligence;
  • Unterstützung bei der Erstellung des Lastenhefts;
  • Unterstützung bei der Prüfung des erstellten Pflichtenhefts hinsichtlich seiner Schlüssigkeit und Umsetzbarkeit;
  • Begleitende Projektüberwachung während der Erstellungsphase hinsichtlich Erfüllung der Anforderungen des Pflichtenhefts und Einhaltung des Zeitplans;
  • Unterstützung bei der Abnahme des Projektgegenstands.

(3) Wir sind in der Einteilung unserer Arbeitszeit frei. Wir haben uns jedoch für die Zusammenarbeit mit dem Kunden und für die Einhaltung von Terminen mit dem Projektleiter des Kunden abzustimmen. Der Projektleiter ist vom Kunden zu bestimmen und uns schriftlich mitzuteilen.

(4) Der Kunde hat unsere Beratungsleistungen durch angemessene Mitwirkungshandlungen zu fördern. Er wird uns insbesondere die dafür erforderlichen Informationen und Daten zur Verfügung stellen sowie unseren Mitarbeitern zu seinen Geschäftszeiten im erforderlichen Umfang den Zutritt zu seinen Geschäftsräumen ermöglichen.

(5) Soweit nichts anderes im Individualvertrag oder in unserer Angebotsannahme geregelt ist, werden alle durch An- und Abreise zum Sitz des Kunden verursachten Reisezeiten und -Kosten gesondert vergütet. Wir sind berechtigt, Reisekosten, Reisezeit und Stunden nach Maßgabe unserer jeweils anwendbaren Preisliste, abzurechnen.

§ 9 Mängelrechte

(1) Für die Sach- und Rechtsmängelrechte des Kunden im Rahmen der Übertragung von Standardsoftware gelten die gesetzlichen Vorschriften der §§ 433 ff. BGB soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Für die Sach- und Rechtsmängelrechte des Kunden im Rahmen werkvertraglicher Leistungen, d.h. für die Erstellung von Individualsoftware, durch uns gelten die gesetzlichen Vorschriften der §§ 631 ff. BGB, für soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die kaufrechtlichen Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Der Kunde hat die von uns gelieferte Standardsoftware unverzüglich zu untersuchen und die dabei feststellbaren Mängel (offensichtliche Mängel) spätestens innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Erhalt der Standardsoftware uns gegenüber schriftlich zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel hat der Kunde unverzüglich, das heißt spätestens 5 Arbeitstage nach ihrer Entdeckung, uns gegenüber schriftlich zu rügen. Werden Mängel nicht rechtzeitig angezeigt bzw. gerügt, so gilt die Standardsoftware insoweit als genehmigt.

(3) Die werkvertraglichen Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er uns die Mängel rechtzeitig angezeigt hat. Der Kunde hat die von uns gelieferte Individualsoftware bzw. die Supportleistung nach der Abnahme unverzüglich zu untersuchen und die dabei feststellbaren Mängel (offensichtliche Mängel) unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Erhalt der Individualsoftware uns gegenüber schriftlich zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel hat der Kunde unverzüglich, das heißt spätestens 10 Arbeitstage nach ihrer Entdeckung, uns gegenüber schriftlich zu rügen. Werden Mängel nicht rechtzeitig angezeigt bzw. gerügt, so gilt die Individualsoftware insoweit als genehmigt.

(4) Soweit es zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen einer Nachfristsetzung durch den Kunden bedarf, gilt § 10 Abs. 3 dieser AGB.

(5) Ist die gelieferte Standardsoftware, Individualsoftware und/oder ist unsere Supportleistung mangelhaft, steht dem Kunden zunächst lediglich ein Anspruch auf Nacherfüllung zu, welcher nach unserer Wahl durch Reparatur (Nachbesserung) oder Ersatzlieferung erfolgen kann. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

(6) Wir haben das Recht, die geschuldete Nacherfüllung von der Bezahlung der fälligen Vergütung abhängig zu machen. Der Kunde hat jedoch das Recht, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Vergütung zurückzubehalten.

(7) Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Software zu Prüfungszwecken zur Verfügung zu stellen.

(8) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen (§§ 439 Abs. 2 und 3, 635 Abs. 2 BGB), wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Kunden die aus einem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.

(9) Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl oder wird sie innerhalb einer vom Kunden schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist von mindestens drei Wochen nicht erbracht oder ist eine solche Frist nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich, so kann der Kunde nach seiner Wahl die Vergütung herabsetzen oder – falls der Mangel bzw. die Pflichtverletzung erheblich ist – vom Vertrag zurücktreten. Hat der Kunde wegen eines Mangels die Vergütung herabgesetzt, so kann er nicht wegen desselben Mangels vom Vertrag zurücktreten. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

(10) Sämtliche Mängelrechte des Kunden sind ausgeschlossen, soweit an der von uns gelieferten Software Reparaturen oder sonstige Arbeiten durch den Kunden selbst oder durch Dritte ausgeführt werden, es sei denn wir hatten dem zuvor schriftlich zugestimmt (Einwilligung).

(11) Ferner leisten wir keine Gewähr für Mängel oder Schäden, die darauf beruhen, dass die von uns gelieferte Software und/oder durch uns erbrachte Supportleistung nicht für den bestimmungsgemäßen Gebrauch bzw. nicht für ihre gewöhnliche Verwendung eingesetzt wird. Der bestimmungsgemäße Gebrauch bzw. die gewöhnliche Verwendung ergeben sich entweder aus der Verkehrsanschauung oder aus dem Individualvertrag. Insbesondere beruht ein Mangel bzw. Schaden auf einem nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch bzw. einer nicht gewöhnlichen Verwendung, wenn dies auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist:

  • unsachgemäßer Gebrauch, Bedienungsfehler und fahrlässiges Verhalten des Kunden;
  • Betrieb mit falscher Soft- oder Hardware. Der Betrieb mit falschen Soft- oder Hardware ist insbesondere gegeben, wenn die vom Kunden verwendete Soft- und/oder Hardware nicht den Systemvoraussetzungen der jeweiligen Software entspricht. Die Systemvoraussetzungen ergeben sich entweder aus dem Individualvertrag, dem Lizenzschein oder Weiterverarbeitung, unsachgemäße Umprogrammierung durch den Kunden oder einen Dritten.

(12) Ansprüche des Kunden wegen Sach- und Rechtsmängeln verjähren in einem Jahr ab Übergabe der Standardsoftware bzw. Abnahme der Individualsoftware und/oder Supportleistung. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aus Vorsatz oder Arglist sowie nach dem Produkthaftungsgesetz. Diese verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

(13) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe des nachfolgenden § 12 dieser AGB und sind im Übrigen ausgeschlossen.

(14) Wir sind, soweit wir nach §§ 5 und 6 dieser AGB Nutzungsrechte an unseren Kunden übertragen, dafür verantwortlich, dass wir die notwendigen Rechte und Lizenzen hierfür innehaben.

(15) Eine Garantie bedarf der schriftlichen Erklärung durch uns.

(16) Wir geben keine Zusicherung und/oder Garantie für die Funktionalität, die Qualität und Performance von Standard- und/oder Individualsoftware. Auch erteilen wir keine Zusicherung und/oder Garantie, dass die Standard- und/oder Individualsoftware geeignet sind, bestimmte Ziele des Kunden zu erreichen, und die Standard-und/ oder Individualsoftware nicht Rechte Dritter verletzen. Die Produktbeschreibungen, Darstellungen, Testprogramme usw. sind Leistungsbeschreibungen, jedoch keine Garantien.

§ 10 Leistungshindernisse

(1) Eine vereinbarte Leistungszeit verlängert sich bzw. wir haben das Recht unsere Leistungserbringung vorübergehend in einem vernünftigerweise erforderlichen Rahmen auszusetzen, wenn

  • ein Fall des Change-Request nach § 6 Abs. 4 vorliegt;
  • die Erbringung der Leistung aufgrund höherer Gewalt oder aus anderen ungewöhnlichen und unverschuldeten Umständen vorübergehend unmöglich oder erschwert wird. Als Ereignisse höherer Gewalt gelten insbesondere Krieg, kriegsähnliche Zustände, Mobilmachung, Ein- und Ausfuhrverbote und Blockaden. Andere außergewöhnliche und unverschuldete Umstände sind insbesondere Transportbehinderungen, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung von Rohstoffen, Streiks, Aussperrungen und sonstige Arbeitskämpfe, auch wenn sie bei unserem Vorlieferanten eintreten.
  • die Leistungserbringung aus einen unvermeidlichen Umstand, den wir nicht zu vertreten haben, stoppt, insbesondere wenn Wartungs- oder Bauarbeiten an den Kommunikationseinrichtungen stattfinden, die Stromversorgung unterbrochen wird oder das Kommunikationsnetzwerk ausfällt;
  • wir notwendige Wartungsarbeiten an unseren oder den Systemen des Kunden vornehmen müssen;
  • sich technische Änderungen an unseren Anlagen ergeben, die für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Software erforderlich sind;
  • der Kunde seine Verpflichtungen aus den zwischen den Kunden und uns geschlossenen Verträgen trotz Abmahnung durch uns nicht erfüllt;
  • Eine vereinbarte Leistungszeit verlängert sich um die Dauer des Hindernisses. Dieser Absatz gilt entsprechend für Störungen von Anlagen Dritter, die wir zur Erfüllung unserer Verpflichtungen gegenüber dem Kunden nutzen.

(2) Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Kunden, wenn möglich vor Eintritt des Hindernisses mit. Ist eine Benachrichtigung vorab nicht möglich, werden wir den Kunden unverzüglich nach Eintritt des Hindernisses benachrichtigen.

(3) Der Eintritt unseres Verzuges bestimmt sich im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Nachfristen müssen schriftlich gesetzt werden. Eine vom Kunden gesetzte Nachfrist ist in jedem Fall unangemessen, wenn sie weniger als drei Wochen beträgt. Je nach Art der geschuldeten Leistung kann eine längere Nachfrist erforderlich sein. Geraten wir mit einer von uns geschuldeten Leistung in Verzug und hat der Kunde uns zweimalig erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt, so hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.

§ 11 Pflichten des Kunden

(1) Der Kunde verpflichtet sich, etwaigen Rechtsnachfolgern die Verpflichtungen aus diesen AGB aufzuerlegen.

(2) Der Kunde bleibt allein verantwortlich für die Aufrechterhaltung der Sicherheit seiner ITUmgebung, seines Arbeitsumfeldes sowie seines Netzwerks und der von ihm genutzten Anwendungen. Der Kunde ist weiterhin für seine Datensicherung, Sicherung für Login-Details, Passwörter oder Ähnliches verantwortlich. Wir sind nicht für das IT-System oder die Hardware und Software des Kunden verantwortlich.

(3) Der Kunde trifft alle notwendigen Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z. B. durch Datensicherung, Dokumentation der Softwarenutzung, Störungsdiagnose, regelmäßige Prüfung der Ergebnisse, Notfallplanung).

(4) Weiterhin ist der Kunde verpflichtet, uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Zugang zu seinen Gebäuden, seiner IT Infrastruktur, seinem IT-System, dem Equipment und der vom Kunden betriebenen Software zu gewähren, soweit dies zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen erforderlich ist. Der Kunde ist insgesamt verpflichtet, sämtliche benötigte Informationen bereitzustellen, damit wir unsere vertragsgegenständlichen Leistungen erbringen können. Der Kunde hat uns zudem von jeglicher Änderung zu informieren, die uns bei der Erbringung unserer Leistungen beeinträchtigen könnten. Insbesondere hat uns der Kunde Fehler und Defekte in seiner ITInfrastruktur oder seiner Software bzw. der von ihm genutzten Software zu melden.

(5) Der Kunde verpflichtet sich, dass er den Betrieb der Standard- und/oder Individualsoftware lediglich mit geeigneter Soft- und Hardware vornimmt. Welche Soft- und Hardware für den Betrieb der Standard- und/oder Individualsoftware geeignet ist, ergibt sich aus den Systemvoraussetzungen der jeweiligen Software. Die Systemvoraussetzungen ergeben sich entweder aus dem Individualvertrag.

(6) Der Kunde allein ist dafür verantwortlich und er allein hat sicherzustellen, dass er nicht gegen anwendbare Gesetze oder Richtlinien oder sonstige behördlichen Verfügungen verstößt. Weiterhin ist ausschließlich der Kunde für die Nutzung der Software verantwortlich und dafür, dass jegliche Daten, die während der Nutzung geschaffen oder archiviert werden, mit jeglichen anwendbaren Regeln, Gesetzen, behördlichen Verfügungen, insbesondere datenschutzrechtlichen Bestimmungen, urheberrechtlichen Bestimmungen und sonstigen Regelungen über Informationsfreiheit und weiteren Regularien übereinstimmen, insbesondere handelsrechtlichen, buchführungsrechtlichen Regeln und insbesondere auch Anweisungen von Aufsichtsbehörden etc. entsprechen.

(7) Der Kunde ist nicht berechtigt, unsere Leistungen in folgender Weise zu nutzen:

  • auf eine Weise, die durch Gesetze, Vorschriften oder behördliche Anordnungen oder Verordnungen verboten ist;
  • um die Rechte anderer zu verletzen;
  • um zu versuchen, unbefugt auf Dienste, Geräte, Daten, Accounts oder Netzwerke zuzugreifen oder diese zu stören;
  • um Spam oder Malware zu verbreiten;
  • um Behinderung von fremden Rechnersystemen durch Versenden/Weiterleiten von Datenströmen und/oder Emails (z.B. DoS/DDoS-Attacken/Spam/Mail-Bombing) zu erreichen;
  • der Suche nach offenen Zugängen zu Rechnersystemen (z.B. PortScanning), oder
  • in einer Anwendung oder Situation, in der ein Fehler der Software zum Tod oder zu schweren Verletzungen des Körpers oder der Gesundheit oder zu schwerwiegenden Sach- oder Umweltschäden führen kann.

(8) Der Kunde stellt uns sämtliche einzubeziehende Inhalte, die wir zur Softwareentwicklung von Individualsoftware und zur Erbringung unserer Supportleistungen benötigen zur Verfügung. Der Kunde sichert zu, dass er über die für die Verwendung der Inhalte notwendigen Rechte verfügt. Sollte er entgegen dieser Zusicherung nicht zu Verwendung berechtigt sein, sind wir für die aus der Nutzung folgenden Rechtsverletzung nicht verantwortlich und der Kunde wird uns von Schäden, Ansprüchen und Kosten der Rechtsverteidigung freistellen, die von Dritten erhoben werden und auf der Nutzung der Inhalte, die uns von dem Kunden zur Verfügung gestellt wurden, beruhen. Wir werden den Kunden unverzüglich über eine solche Inanspruchnahme von Dritten informieren.

(9) Der Kunde sichert zu, dass die von ihm gemachten Angaben richtig und vollständig sind. Er verpflichtet sich, uns jeweils unverzüglich über Änderungen der mitgeteilten Kontaktdaten sowie der sonstigen für die Vertragsdurchführung erforderlichen Daten zu unterrichten.

§ 12 Haftung

(1) Wir haften bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus unseren AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.

(2)Wir haften auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur

  • für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  • für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Die sich aus § 12 Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz, sofern dieses anwendbar ist.

(4) Soweit wir allgemeine technische Auskünfte geben, einen Rat oder eine Empfehlung erteilen, ohne dass wir uns hierzu vertraglich verpflichtet haben, sind wir, unbeschadet der sich aus einem separaten Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

§ 13 Freistellung

Der Kunde verpflichtet sich uns im Innenverhältnis von allen etwaigen Ansprüchen Dritter und Kosten der Rechtsverteidigung freizustellen, die

  • auf rechtswidrigen oder rechtsverletzenden Handlungen des Kunden oder inhaltlichen Fehler der von diesem zur Verfügung gestellten Informationen,
  • auf einer Verletzung des Individualvertrages oder dieser AGB, oder
  • auf einer Nutzung oder einer Veränderung der Software durch eine andere Software, Daten, Zubehör oder Dokumentationen oder Material Dritter beruhen. Dies gilt insbesondere für Urheber-, Marken-, Namens-, Datenschutz- und Wettbewerbsrechtsverletzungen sowie bei Verstößen gegen § 11 dieser AGB. Wir werden den Kunden unverzüglich über eine solche Inanspruchnahme von Dritten informieren.

§ 14 Geheimhaltung

(1) „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und Know-how.

(2) Die Vertragspartner vereinbaren, ohne vorherige Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners keine vertraulichen Informationen über den jeweils anderen Vertragspartner an Dritte weiterzugeben bzw. Dritten zugänglich zu machen. Die Vertraulichkeitsverpflichtungen nach dieser Vereinbarung bestehen 3 Jahre nach Beendigung des Vertrages fort.

(3) Von den Verpflichtungen nach den Abs. 1 und 2 ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen,

  • die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt wird;
  • die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht, oder
  • die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offen gelegt werden müssen.

§ 15 Im- und Exportvorschriften

Der Kunde ist sich bewusst, dass von uns gelieferte Software Export- und Importbeschränkungen unterliegen können. Insbesondere können Genehmigungspflichten bestehen bzw. kann die Nutzung der Software oder damit verbundener Technologien im Ausland Beschränkungen unterliegen. Der Kunde wird die anwendbaren Export- und Importkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika, sowie alle anderen einschlägigen Vorschriften einhalten. Die Vertragserfüllung unsererseits steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen und internationalen Vorschriften des Export- und Importrechts sowie keine sonstigen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.

§ 16 Referenz

(1) Wir sind berechtigt, den Kunden nach schriftlicher Zustimmung als Referenzkunden zu benennen. Der Kunde wird die Zustimmung nicht ohne wichtigen Grund verweigern.

(2) Wir sind berechtigt den Kunden insbesondere in Veröffentlichungen im Internet, Printmedien und Präsentationen als Referenz zu nennen.

(3) Der Kunde gibt uns hierzu Werbemittel wie z.B. Markenlogos, etc. frei und verpflichtet sich uns diesbezüglich alle erforderlichen Nutzungsrechte einzuräumen.

§ 17 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des deutschen Internationalen Privatrechts und des Einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ist Warburg. Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Warburg ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtstand zu verklagen.

§ 18 Sonstiges

(1) Der Kunde kann seine Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis zu uns nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung an Dritte übertragen. Dies gilt auch für eine Ausgliederung bzw. sonstige Gesamtrechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz oder sonstigen Vorschriften.

(2) Wir sind berechtigt unsere Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis zu dem Kunden auf Dritte zu übertragen, wenn dies nicht die berechtigten Interessen des Kunden beeinträchtigt.

(3) Wir sind berechtigt, unsere Leistungen nach näherer Maßgabe der Leistungsbeschreibung des jeweiligen Produkts selbst oder durch Dritte zu erbringen und Unterauftragnehmer einzuschalten, wenn dies nicht die berechtigten Interessen des Kunden beeinträchtigt. Wir verpflichten uns dem Dritten Geheimhaltungsverpflichtungen aufzuerlegen, die unseren Geheimhaltungspflichten aus § 14 entsprechen.

(4) Alle Informationen und Erklärungen durch uns, mit Ausnahme von Kündigungserklärungen, können auf elektronischem Weg per E-Mail an die vom Kunden mitgeteilte E-Mail-Adresse an den Kunden gerichtet werden.

(5) Sollte eine Bestimmung des Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag eine ausfüllungsbedürftige Lücke enthalten, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am ehesten entspricht. Gleiches gilt im Falle einer Vertragslücke.